· Fachbeitrag · Haftung
Auch für die Mängelbeseitigung gilt: Effizientes Vorgehen vermeidet Verluste
| Ist Ihnen bei Planungs- oder Überwachungsleistungen ein Fehler passiert, kann Ihr Auftraggeber nur die wirtschaftlichste Lösung verlangen, die der sachgerechten Mängelbeseitigung dient. Dass Planer haftpflichtversichert sind, heißt nicht, dass sich die Parteien bei Mängelbeseitigungsverfahren auf Maßnahmen einigen können, ohne auf die Kosten zu achten. Das hat das OLG München klargestellt. |
Mangelhafte Planung einer Tiefgaragenzufahrt
Im vorliegenden Fall war eine Tiefgaragenzufahrt mangelhaft geplant, eine Betonsäule störte. Im Zuge der Mängelbeseitigung stellte sich heraus, dass die Betonsäule entfernt und durch eine Stahlkonstruktion ersetzt werden konnte. Diese Maßnahme schlug der Planer vor. Kostenaufwand: 39.587 Euro netto.
Der Bauherr hingegen hatte einen Sachverständigen beauftragt. Dieser hatte eine andere Sanierungsvariante bevorzugt. Sie schlug inklusive Wertminderung mit 157.500 Euro zu Buche. Der Bauherr forderte, dass die kostenintensivere Sanierungsvariante gewählt werden sollte. Mit der vom Planer vorgeschlagenen Sanierungsvariante war er nicht einverstanden.
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