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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Baustellenunfall: OLG nimmt Bauüberwachung in die Pflicht

    | Die Bauüberwachung muss auch dann auf angemessene Unfallschutzmaßnahmen achten, wenn SiGeKo-Leistungen beauftragt sind. Nach Auffassung des OLG Hamburg setzt die primäre Verkehrssicherungspflicht sogar bereits dann ein, wenn dem Architekten bekannt wird, dass eine Gefahrenquelle vorliegt, die durch ihr bloßes Vorhandensein eine Gefahr für jedermann auf der Baustelle birgt. |

     

    Das OLG Hamburg hat damit die Haftungssituation für bauleitende Büros gegenüber der BGH-Rechtsprechung noch einmal verschärft.

    • Laut BGH trifft den Architekten zunächst nur eine „sekundäre Verkehrssicherungspflicht“. Er muss erst dann aktiv werden, wenn ihm bekannt wird, dass der primär verkehrssicherungspflichtige Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, Gefahrenquellen angemessen zu begegnen (BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. VI ZR 47/13, Abruf-Nr. 173925).
    • Das OLG lässt die Verkehrssicherungspflicht des Architekten nun bereits dann beginnen, wenn ihm bekannt wird, dass eine Gefahrenquelle vorliegt, die durch ihr bloßes Vorhandensein eine Gefahr für jedermann auf der Baustelle birgt. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der ausführende Unternehmer in Sachen Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht sachkundig ist (OLG Hamburg, Urteil vom 20.2.2015, Az. 1 U 245/13, Abruf-Nr. 145353).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung sorgt faktisch dafür, dass der bauleitende Architekt beim Thema „Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht“ noch genauer hinschauen muss. Und er muss bei offensichtlichen Gefahrenstellen sofort eingreifen (Untersagen von Arbeiten im Gefährdungsbereich, Anordnung zur Herstellung von Sicherheitsmaßnahmen).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 1 | ID 43591704