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Bauüberwacher muss auf Vergaberecht achten
| Wird eine Baumaßnahme öffentlich gefördert und muss der Auftraggeber nach dem Zuwendungsbescheid das Vergaberecht beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadenersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Leistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb Zuschüsse zurückerstatten muss. Das hat das OLG Düsseldorf mit Billigung des BGH entschieden. |
Hintergrund | PBP hat schon mehrmals darauf aufmerksam gemacht, welche Haftungsgefahren drohen, wenn Vergaben bei öffentlich geförderten Projekten nicht streng nach Vergaberecht durchgeführt werden. Schon der kleinste formale Fehler kann dazu führen, dass die Förderbehörde Gelder zurückfordert. Dafür haftet dann ‒ wie jetzt durch die Rechtsprechung klargestellt ‒ derjenige Architekt oder Ingenieur, der das Verfahren begleitet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015, Az. 23 U 13/13, Abruf-Nr. 200195; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 14.12.2017, Az. VII ZR 226/15).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Die Finanzkontrollrichtlinie der EU und was sie für Ihre Mitwirkung bei Vergaben bedeutet“, PBP 12/2017, Seite 18 → Abruf-Nr. 44951756