· Fachbeitrag · Haftung
Beauftragung von Teilleistungen statt ganzer Lph: Neues Urteil birgt gravierende Haftungsrisiken
| Ist es sinnvoll, Aufträge anzunehmen, die sich aus inhaltlich gestückelten Leistungsphasen zusammensetzen? Diese Frage gewinnt durch eine aktuelle - vom BGH bestätigte - Entscheidung des OLG Hamm eine neue Dimension. Büros, die nur mit Teilleistungen beauftragt werden sollen, tragen nämlich gravierende Haftungsrisiken, die man bei der Bewerbung um solche Aufträge kennen und einkalkulieren sollte. |
BGH betont Vertragsfreiheit in baufachlicher Hinsicht
Das OLG ist der Auffassung, dass es den Vertragsparteien selbst überlassen bleibt, welche Leistungsphasen (Lph) bzw. Anteile von Lph sie zum Gegenstand des Vertrags machen, soweit sie nicht gegen § 8 Abs. 2 HOAI verstoßen. Damit ist, wenn die Regeln der HOAI eingehalten werden, rechtlich ohne Belang, ob die beauftragten anteiligen Leistungen fachlich aufeinander aufbauen oder ob es Leistungslücken bei der Planung oder Bauüberwachung gibt. Damit haben die Richter einen klaren Trennungsstrich zwischen dem Preisrecht und den baufachlichen Inhalten von Planungsverträgen gezogen (OLG Hamm, Urteil vom 8.12.2010, Az. 12 U 85/10; Abruf-Nr. 121583).
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Planers gegen die Entscheidung des OLG zurückgewiesen. Sie ist somit rechtskräftig geworden (BGH, Beschluss vom 22.3.2012, Az. VII ZR 6/11).
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