· Fachbeitrag · Haftung
BGH: Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Fotovoltaikanlage verjähren in fünf Jahren
| Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an den Modulen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage verjähren in fünf Jahren. Denn bei der Installation einer solchen Anlage handelt es sich um ein Bauwerk. Das hat der BGH entschieden. |
Er begründet das wie folgt: Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung gilt die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“, wenn
- das Werk darin besteht, ein Gebäude zu errichten oder grundlegend zu erneuern,
- das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und
- es dem Zweck des Gebäudes dient.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Fotovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Außerdem dient die Fotovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein (BGH, Urteil vom 2.6.2016, Az. VII ZR 348/13, Abruf-Nr. 186292)
Wichtig | Der VII. Senat des BGH wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des VIII. Senats. Der hatte nämlich entschieden, dass Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an den Modulen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage in zwei Jahren verjähren (BGH, Urteil vom 9.10.2013, Az. VIII ZR 318/12, Abruf-Nr. 133900).