· Fachbeitrag · Haftung
Dach-Fotovoltaikanlage ist kein Bauwerk: Mängel verjähren zügig
| Eine auf einem Dach installierte Fotovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, weil es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren, entschied jetzt das OLG Schleswig. |
Damit stellt sich die Gemengelage in Sachen „Gewährleistungszeitraum für Fotovoltaikanlagen“ wie folgt dar:
- Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an den Modulen einer Freiland-Fotovoltaikanlage verjähren in fünf Jahren (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.1.2012, Az. 6 W 38/11).
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