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  • 18.10.2021 · Nachricht · Haftung

    Fristlose Kündigung: (Kleinere) Planungsmängel reichen nicht

    | Im Extremfall können auch mehrere, für sich gesehen nicht schwerwiegende, Mängel ausreichen, damit dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag nicht mehr zumutbar ist. Die Nachweispflicht liegt beim Auftraggeber. Er kann sich vom Vertrag außerdem erst dann lösen, wenn er den Planer ausdrücklich auf die Folgen weiterer Nichterfüllungen des Vertrags hingewiesen hat. Unter Aufführung dieser Grundsätze hat das OLG Celle eine fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. |