· Fachbeitrag · Haftung
Gestückelte Verträge: Vier goldene Regeln zur Begrenzung des Honorar- und Haftungsrisikos
| Die Arbeitsteilung bringt es mit sich, dass auch immer mehr Planungs- und Bauüberwachungsaufträge gestückelt werden. Wer sich auf solche Teilaufträge einlässt, sollte die Risiken kennen, die damit verbunden sind. Die liegen - das hat eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg erst wieder deutlich gemacht - sowohl in der Honorarunterdeckung als auch in einem überproportional hohen Haftungsrisiko. Beherzigen Sie deshalb die vier goldenen Regeln bei gestückelten Aufträgen und führen Sie diese auch unter schwierigen Bedingungen zum Erfolg. |
Planungsbüro vergibt Lph 8 an anderes Büro
Im konkreten Fall war ein Vertrag zur Überwachung der Bauausführung geschlossen worden, der inhaltlich vor Gericht umstritten war. Das Büro, das die Leistungsphase (Lph) 8 übernommen hatte, war Subunternehmer eines anderen Planungsbüros. Der Subunternehmer behauptete, nur mit bestimmten beratenden Leistungen bei der Bauüberwachung beauftragt gewesen zu sein. Sein Auftraggeber beharrte aber, eine ergebnisbezogene Beauftragung vereinbart zu haben; sprich eine Bauüberwachung mit dem Ziel einer mangelfreien Ausführung.
Nach der Inbetriebnahme des Bauwerks zeigten sich eine Reihe von Mängeln. Die Entwässerung funktionierte nicht, in die Tiefgarage drang Feuchtigkeit ein, die Lüftungsmöglichkeit der Küchen war unzureichend, infolge unzureichender Wärmedämmung kam es zur Schimmelbildung und einiges mehr. Das mit der Lph 8 beauftragte Subplanungsbüro behauptete, dass diese Mängel ihre Ursache in der Planung des „Auftraggeber-Planers“ hatten und wies jede Verantwortung von sich.
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