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  • · Fachbeitrag · Haftung

    LG Frankenthal: Wann haftet Architekt für falsche Beratung zur Erlangung von Fördermitteln?

    | Ein Architekt, der bei der Gebäudesanierung seine Kunden nicht nur in technischer Hinsicht berät, sondern auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln erteilt, muss für Schäden einstehen, wenn er die Fördervoraussetzungen fehlerhaft einschätzt. Das hat das LG Frankenthal entschieden. |

     

    Die werkvertraglichen Pflichten bei der Förderberatung

    Die Rechtsprechung geht bisher davon aus, dass die Aufgabe eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) bei der KfW-Förderung und anderen Förderungen in der Regel darin besteht, den Bauherrn über passende Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten und die „Bestätigung zum Antrag“ bzw. „Bestätigung nach Durchführung“ zu erstellen. Eine Garantie zur Erlangung der Fördermittel schuldet er nicht. Es sei denn, das ist vertraglich explizit vereinbart.

     

    Das haben sowohl das LG Bielefeld (Urteil vom 31.01.2023, Az. 7 O 325/21, Abruf-Nr. 234585) als auch das OLG Celle (Urteil vom 30.06.2021, Az. 14 U 188/19, Abruf-Nr. 224113) entschieden. Es kommt also auf die vertraglichen Vereinbarungen an.

     

    Um diesen Fall ging es beim LG Frankenthal

    Im Fall vor dem LG Frankenthal hatte sich ein Ehepaar dazu entschlossen, ihr Mehrfamilienhaus in Ludwigshafen energetisch sanieren zu lassen und wollte dafür möglichst auch Fördermittel der KfW erhalten. Sie ließen sich von einem Architekten beraten, der auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet. Dieser empfahl, das Objekt in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ sei. Entsprechend der Beratung stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum vollzogen war. Nachdem die Sanierungsarbeiten durchgeführt und die Umwandlung in Wohnungseigentum abgeschlossen waren, rief das Ehepaar die Fördermittel ab. Die KfW verweigerte die Auszahlung, da nach den Förderbedingungen nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt seien; eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung genüge dagegen nicht. Die entgangenen Vorteile verlangten die Eigentümer von dem Architekten ersetzt. Es ging vor Gericht.

     

    Das LG gab dem Ehepaar recht. Der Architekt habe nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet, sondern mit seiner beratenden Tätigkeit zu den Fördervoraussetzungen eine Rechtsdienstleistung erbracht. Da seine Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung unzureichend gewesen sei, habe er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten. Diesen Schaden muss der Architekt erstatten (LG Frankenthal, rechtskräftiges Urteil vom 25.01.2024, Az. 7 O 13/23, Abruf-Nr. 240791).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 16 | ID 49994068