· Nachricht · Werkvertragsrecht
Energieberater haftet nicht für entgangene Zuschüsse
| Die Aufgabe eines Energie-Effizienz-Experten (EEE) besteht bei der KfW-Förderung in der Regel darin, den Bauherrn über passende Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten und die „Bestätigung zum Antrag“ bzw. „Bestätigung nach Durchführung“ zu erstellen. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel schuldet er nicht. Es sei denn, das ist vertraglich explizit so vereinbart. Das hat das LG Bielefeld entschieden. |
Im vorliegenden Fall waren dem Bauherrn Fördermittel nicht bewilligt worden, weil eine Frist zur Einreichung von Unterlagen verstrichen war. Da der EEE als technischer Berater lediglich eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung schulde, bestehe keine vertragliche Verpflichtung dahingehend, die Fristenkontrolle für den Bauherrn zu übernehmen, da der EEE auch nicht dafür zuständig gewesen sei, den Antrag zu stellen, so die Richter. Das LG schließt sich damit dem OLG Celle (Urteil vom 30.06.2021, Az. 14 U 188/19, Abruf-Nr. 224113) an: Ein EEE ist zum einen technischer Berater für den Bauherrn, zum anderen übt er eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus. Ein Vertrag über Beratungsleistungen im Rahmen der KfW-Förderung ist kein Werkvertrag. Der EEE schuldet eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel schuldet er grundsätzlich nicht (LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023, Az. 7 O 325/21, Abruf-Nr. 234585).
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