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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Mängelbeseitigung selbst organisieren und damit neues Haftungsrisiko reduzieren

    | „Greift ein Dritter in meine Planung ändernd ein, bin ich als ursprünglicher Planer aus der Haftung entlassen“. Schaut man sich die aktuelle Rechtsprechung an, scheint dieser eherne Grundsatz nicht mehr gültig zu sein. Alle Planungsbüros, die mit Mängelvorwürfen konfrontiert werden, tun deshalb gut daran, sich auf diese neue Haftungslage einzustellen. |

    Die gängige vertragliche Regelung zur Mängelbeseitigung

    Viele Planungsbüros haben vorsorglich vertraglich geregelt, dass sie selbst mit eventuell erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen betraut werden, die erforderlich werden, um einen Planungsmangel zu beseitigen. Diese Regelung dient zwei Zielen:

     

    • 1. Dem Planungsbüro soll Gelegenheit gegeben werden, eigene Fehler selbst zu korrigieren.