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  • 22.11.2017 · Nachricht · Haftung

    Mangel baulich umgesetzt: Planer kann nicht nachbessern

    | Verwirklicht sich ein Mangel der Planung oder Bauüberwachung im Bauwerk, kommt eine Nachbesserung durch Sie in der Regel nicht mehr in Betracht. Ein Auftraggeber kann gegen Sie sofort Schadenersatzansprüche geltend machen. Es braucht Ihnen keine Frist zu setzen, den Mangel zu beseitigen. Das hat das KG Berlin mit Billigung des BGH entschieden. |