26.06.2015 · Fachbeitrag · Haftung
Neue „Schwarzgeld-Entscheidung“ des BGH zwingt zum Handeln
| Vereinbart der Bauherr mit dem ausführenden Unternehmen, dass die Leistung ganz oder teilweise schwarz erbracht werden soll, ist der Bauvertrag nichtig. Das hat nach der neuesten BGH-Rechtsprechung drei Folgen: Der Handwerker kann keine Werklohnansprüche geltend machen, der Bauherr keine Mängelansprüche und der Bauherr kann gezahlten Werklohn nicht wegen mangelhafter Werkleistung zurückfordern. |
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