· Fachbeitrag · Haftung
Umgesetzte Planungswünsche des Bauherrn: Planer bleibt für Planungslösung verantwortlich
| Beugen Sie sich einem Planungswunsch des Bauherrn, bleiben Sie trotzdem für die Planungslösung verantwortlich - und haften für etwaige Planungsmängel. Das hat das OLG Celle klargestellt. Ziehen Sie aus dieser Entscheidung die richtigen Schlüsse. PBP erklärt Ihnen, wie Sie die Kommunikation mit Ihrem Auftraggeber so gestalten, dass er Ihnen keine mangelhafte Planung vorwerfen kann, wenn er Sie zu einer Kompromisslösung zwingt. |
Der Fall: Mängel bei abgestimmten Fußbodenaufbau
Im konkreten Fall traten beim Umbau einer Großküche eines Kongresszentrums im Bereich des Fußbodenaufbaus infolge mangelhafter Abdichtung Bauschäden auf. Der Bauherr machte Schadenersatzansprüche gegen das Architekturbüro geltend. Das verteidigte sich damit, dass der Fußbodenaufbau gemeinsam mit dem Bauherrn abgestimmt worden und damit das Erfolgsrisiko der Planung auf den Auftraggeber übergegangen sei. Der Bauherr habe mit seiner Entscheidung zum Fußbodenaufbau in der Großküche die Verantwortung für diese Planungseinzelheit übernommen.
OLG Celle: Planungsverantwortung bleibt beim Planer
Das OLG Cell sah das anders: Die Pflicht für eine mangelfreie Planung bleibt auch dann beim Planungsbüro, wenn die Planungsinhalte mit dem Auftraggeber im Einzelnen abgestimmt sind und dieser eine bestimmte Ausführungsart wünscht, der sich das Planungsbüro schließlich beugt. Die schlüssige Begründung: Wenn der Bauherr einer Planungslösung zustimmt, geht er - zumindest stillschweigend - davon aus, dass diese Planungslösung mangelfrei ist (OLG Celle, Urteil vom 15.02.2017, Az. 7 U 72/16, Abruf-Nr. 193990).
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