· Fachbeitrag · Haftung
Vorsicht: Mängelrüge per E-Mail geht gar nicht
| Es gibt gerichtliche Entscheidungen, die haben die Qualität von schallenden Ohrfeigen. Eine solche Entscheidung hat das OLG Frankfurt mit der Aussage gefällt, dass eine „klassische“ E-Mail die Anforderungen an das Erfordernis der Schriftform in Bezug auf eine Mängelrüge gemäß § 13 Absatz 5 VOB/B nicht erfüllt. Eine solche E-Mail führt damit nicht dazu, dass die Verjährung der Mängelbeseitigung gehemmt wird. |
OLG Frankfurt behandelt typischen Fall aus der Praxis
Im konkreten Fall hatte ein ausführender Auftragnehmer am 8. März 2009 eine E-Mail von der Bauüberwachung (Auftraggeber) erhalten. Darin wurde er aufgefordert, Mängel zu beseitigen (§ 13 VOB/B). Der Auftragnehmer prüfte die Sache und wies den Mängelvorhalt mit Brief zurück. Dann passierte eine Weile nichts. Erst im Jahr 2011 erhielt der Auftragnehmer die Klageschrift. Der Auftraggeber war nämlich davon ausgegangen, dass die damalige E-Mail zur Aufforderung der Mängelbeseitigung formal in Ordnung war, den Regeln der VOB/B entsprach und somit die Verjährung gehemmt hat.
Das OLG sah das anders. Nach § 13 Abs. 5 Nummer 1 Satz 2 VOB/B hat nur die schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. § 126 Abs. 1 BGB verlangt für die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige von dem Autor eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Zwar lässt § 126a BGB eine elektronische Form zu. Allerdings nur, wenn eine E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine E-Mail ohne Unterschrift reicht für eine „schriftliche Mängelanzeige“ nach VOB/B nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.4.2012, Az. 4 U 269/11 E; Abruf-Nr. 122234).
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