· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Vorwurf mangelhafter Objektüberwachung: Wann eine Verjährungsfrist (nicht) gehemmt wird
| Die Regelverjährungsfrist beim Werkvertrag für Planung und Bauüberwachung beträgt fünf Jahre. Das hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Diese Frist kann durch eine sog. Hemmung verlängert werden mit der Folge, dass Sie länger in der Gewährleistung sind. Nicht jede Maßnahme hemmt aber die Verjährung. Diese Erfahrung musste ein Bauherr in Zusammenhang mit einem selbstständigen Beweisverfahren vor dem OLG Braunschweig machen. PBP stellt Ihnen die Entscheidung vor und macht Sie mit den Spielregeln der Hemmung vertraut. |
Was heißt „Hemmung der Verjährung“?
Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB) bedeutet, dass eine Verjährungsfrist nicht mehr weiterläuft, sondern eben für einen bestimmten Zeitraum gehemmt ist. Die Hemmung der Verjährung ist nicht zu verwechseln mit dem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB). Der Neubeginn beschreibt Situationen, in denen die Verjährungsfrist unterbrochen wird und erneut zu laufen beginnt. Bei der Hemmung der Verjährung setzt der Lauf der Verjährungsfrist dagegen eine bestimmte Zeit lang aus und läuft danach weiter wie gehabt.
Hemmt selbstständiges Beweisverfahren den Fristablauf?
Ob ein selbstständiges Beweisverfahren den Fristablauf hemmt, hängt davon ab, wer es einleitet und was damit erreicht werden soll.
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