· Fachbeitrag · Haftung
Was umfasst die Vollmacht des Architekten?
von Rechtsanwältin Birgit Schaarschmidt, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Frankfurt am Main
| Als Architekt oder Ingenieur vertreten Sie Bauherren gegenüber Baubehörden und ausführenden Unternehmen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, was Ihre Vertretungsvollmacht umfasst oder anders ausgedrückt, welche Erklärungen, die Sie abgeben, sich der Bauherr als eigene zurechnen lassen muss. Unser „update“ bringt Sie auf den - durch die aktuelle Rechtsprechung weiter geklärten - Stand der Dinge. |
Ein Bauherr muss sich Ihre Erklärung zurechnen lassen, wenn er Sie dazu bevollmächtigt hat, Willenserklärungen in seinem Namen abzugeben (§ 194 BGB). Die Vollmacht kann nach außen kund getan werden, muss es aber nicht. Handeln Sie nicht im Rahmen Ihrer Vollmacht oder gar ohne Vertretungsmacht, haften Sie selbst demjenigen, gegenüber dem Sie die Erklärung abgegeben haben (BGH, Urteil vom 14.7.1994, Az. VII ZR 186/93).
Die originäre Vollmacht
Als Architekt bzw. Ingenieur erlangen Sie eine „originäre Vollmacht“ allein durch den Abschluss des Planervertrags. Dabei handelt es sich um keine im Rechtssinne vollwertige Vollmacht. Diese Art der Vollmacht befugt Sie nicht automatisch zur Vornahme einer Willenserklärung, die zur Fertigstellung des Bauwerks notwendig ist. Die originäre Vollmacht greift da nicht mehr, wo Ihre Erklärungen zusätzliche Kosten für den Bauherrn hervorrufen.
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