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  • 27.09.2017 · Nachricht · Haftung

    Wichtige Hinweise zur Verjährung von Planungsmängeln

    | Wird zwischen Planer, Haftpflichtversicherung und Auftraggeber ein allgemeiner Schriftverkehr geführt, in dem sich der Planer aus Kulanzgründen bereit erklärt zu prüfen, ob der vom Auftraggeber vorgeworfene Planungsmangel vorliegt, wird dadurch die Verjährung nicht gehemmt. Das hat das OLG München entschieden. |