· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Mangelvorwurf: Wann Verjährungsfristen gehemmt werden und wann sie wie weiterlaufen
| Die Regelverjährungsfrist beim Werkvertrag für Planung und Bauüberwachung beträgt fünf Jahre. Diese Frist kann sich aber durch eine sog. Hemmung deutlich verlängern. Deshalb ist es wichtig, zu wissen, wann der Fristablauf unterbrochen (gehemmt) wird und unter welchen Umständen der Fristablauf wieder weiterläuft. PBP macht Sie anhand einer Entscheidung des OLG Köln mit den Spielregeln der Hemmung vertraut. |
OLG Köln definiert Hemmung von Fristabläufen
Das OLG hat sich im Einvernehmen mit dem BGH zur Hemmung der Verjährungsfristen wie folgt geäußert: Die Verjährungsfrist wird gehemmt, wenn zwischen dem Planer bzw. Bauüberwacher und dem Auftraggeber Verhandlungen über die Mangelursache oder Mangelbeseitigung laufen. Die Hemmung endet wieder, wenn z. B. einer der beiden Vertragspartner deren Fortsetzung verweigert, die Verhandlung also abbricht. Um seine Ansprüche zu wahren, muss der Auftraggeber dann im Zweifel vor Fristablauf Klage einreichen. Denn die Verjährung wird auch gehemmt, wenn eine Klage eingereicht wird (OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018, Az. 17 U 110/15, Abruf-Nr. 224123, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 27.01.2021, Az. VII ZR 97/18).
PRAXISTIPP | In der Vergangenheit hat es für den Eintritt der Hemmung schon ausgereicht, dass Sie eine Mängelrüge des Auftraggebers, die z. B. zwölf Monate nach Inbetriebnahme des Bauwerks bei Ihnen eintraf, an Ihre Haftpflichtversicherung zur Überprüfung weitergeleitet und der Mangelrüge dem Auftraggeber gegenüber nicht direkt widersprochen haben. Das hat sich mit der Entscheidung des OLG geändert, sodass hier höhere Hürden für den Auftraggeber bestehen. |
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