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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Beratung vermeidet Haftungsrisiko: Zugesicherte Eigenschaften müssen eingehalten werden

    | Als Treuhänder des Bauherrn ist es nicht nur Ihre Aufgabe, Planungsinhalte ordnungsgemäß umzusetzen. Sie müssen auch die mit den Planungsinhalten verbundenen funktionellen Ziele erreichen. Das hat das OLG München klargestellt. Es hat einen Architekten zum Schadenersatz verurteilt, der in seine Planung einer Sonnenschutzanlage zwar viele Aspekte zum Wohle des Auftraggebers eingebracht hatte. Das eigentliche Ziel, einen hinreichenden Sonnenschutz, hatte er dabei aber aus den Augen verloren. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |

     

    Der Fall vor dem OLG München

    Im konkreten Fall hatte der Bauherr den Architekten u. a. mit der Planung des Sonnenschutzes an den Fassaden beauftragt. Der Architekt hatte feststehende Gitterroste oberhalb der Fenster geplant. Diese Gitterroste waren begehbar und hätten hilfsweise sogar als zusätzlicher Rettungsweg dienen können. Als voll funktionsfähiger Sonnenschutz für die Fenster war die Konstruktion aber nicht geeignet. Das war der Grund dafür, dass der Bauherr den Schadenersatzanspruch in Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten (ca. 250.000 Euro) erfolgreich durchsetzen konnte (OLG München, Beschluss vom 18.04.2018, Az. 27 U 3909/17 Bau, Abruf-Nr. 210706; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 20.02.2019, Az. VII ZR 111/18).

     

    Für die Auftraggeber-Kommunikation die richtigen Lehren ziehen

    Der Fall lehrt, dass Sie über die Planungsziele Einvernehmen erzielen sollten. Es darf nicht sein, dass Ihr Auftraggeber für sich bestimmte Schwerpunkte gesetzt hatte und Sie das vielleicht anders verstanden haben. Sorgen Sie deshalb durch formgerechte Kommunikation dafür, dass alle Beteiligten einen gemeinsamen „Verständigungshorizont“ haben, konkret: