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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    OLG Stuttgart bestätigt: Einvernehmliche Abweichungen von a.a.R.d.T. sind möglich

    | Immer wieder kommt es vor, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik kurz: a.a.R.d.T. (u. a.: DIN-Normen) für bestimmte Situationen nicht geeignet sind. Das gilt insbesondere bei Umbauten. Das OLG Stuttgart hat jetzt bestätigt, dass man davon einvernehmlich abweichen kann. Erfahren Sie nachfolgend, wie das OLG individuelle Planungslösungen fördert und dabei Haftungsrisiken für Planer nicht erhöht, sondern gerecht verteilt hat ‒ und ziehen Sie daraus für das Tagesgeschäft die richtigen Schlüsse. |

    Die Kernaussagen des OLG Stuttgart

    Das OLG Stuttgart hat drei Dinge klargestellt (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024, Az. 10 U 38/24, Abruf-Nr. 246635):

     

    • 1. Zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber kann eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Planung (und Bauausführung) vereinbart werden, wenn der Planer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken nachvollziehbar hinweist.