· Fachbeitrag · Haftungsrecht
BGH: Auch Prüfingenieure haften für mangelhafte Planung
| Die Tätigkeit des sachverständigen Prüfingenieurs ist nicht mehr Teil der hoheitlichen Bauaufsicht, sondern gestaltet sich privatrechtlich (Werkvertragsrecht). Auch der Prüfingenieur kann dem Auftraggeber also für eine mangelhafte Tragwerksplanung haften. Diese - man muss es so sagen - sensationelle Entscheidung hat der BGH getroffen. |
Bisher war die gängige Auffassung, dass Prüfingenieure nur hoheitlich tätig werden. Das kam in der Praxis fast einer Haftungsfreistellung gleich. Das hat sich durch die BGH-Entscheidung, die auf der Grundlage der Hessischen Bauordnung basierte, offensichtlich grundlegend geändert (BGH, Urteil vom 31.3.2016, Az. III ZR 70/15, Abruf-Nr. 185408)
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung hat wesentliche Auswirkungen in der Bauüberwachungspraxis. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die privatrechtlich ausgerichtete Besondere Leistung der ingenieurtechnischen Kontrolle im Leistungsbild Tragwerksplanung. Diese Besondere Leistung rückt nunmehr in enge organisatorische Nähe zur Prüfung des Prüfingenieurs und ist auch wichtig im Hinblick auf die Beratungsleistungen des Objektplaners (Hinwirken auf die Beauftragung Besonderer Leistungen). PBP wird deshalb in der Juni-Ausgabe ausführlich auf das Urteil und dessen Folgen eingehen. |