· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Schadenersatz gegen Planer: BGH erteilt fiktiven Mängelbeseitigungskosten eine Absage
| Der Schadenersatzanspruch gegen einen Architekten, der für die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks haftet, kann nicht (mehr) nach den fiktiven Kosten bemessen werden, die anfallen würden, wenn der Auftraggeber den Mangel beseitigen lassen würde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine Auffassung zugunsten der Planer geändert. Er will den Auftraggeber veranlassen, den Mangel zu beseitigen, statt ihn bestehen und sich in Geld abfinden zu lassen. Erfahren Sie, was das konkret für Sie bedeutet. |
So lief es bisher
Die bisherige Praxis war relativ einfach, aber für Planer auch sehr unangenehm: Gab es einen Planungs- oder Bauüberwachungsmangel hat der Auftraggeber die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten geschätzt und diesen Betrag als Schadenersatz geltend gemacht, bzw. gegen offene Honorarforderungen aufgerechnet. Das geht ab sofort nicht mehr.
Der konkrete Fall und die Kehrtwende des BGH
Im konkreten Fall war der Architekt als Generalplaner mit Planungs- und Überwachungsleistungen für die Errichtung einer Produktions- und Lagerhalle beauftragt. Später zeigten sich im Hallenboden Risse. Der Bauherr stufte diese Risse als Mangel ein. Die Kosten, die für die Mängelbeseitigung angefallen wären, ließ er mittels eines Gutachtens eines Sachverständigen schätzen. Den entsprechenden Betrag machte er als Schadenersatz geltend.
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