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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Tiefgaragenplatz nicht nutzbar: Architekt und Statiker haften

    | Die Leitsätze einer Entscheidung des OLG Köln zur gemeinsamen Haftung von Objekt- und Tragwerksplaner für die nicht ordnungsgemäße Nutzbarkeit eines Tiefgaragenparkplatzes belegen einmal mehr, wie die Fachdisziplinen kooperieren und - vor allem - kommunizieren müssen. |

     

    • 1. Die Planung eines Architekten ist fehlerhaft, wenn ein Tiefgaragenstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist.
    • 2. Auch wenn die mangelhafte Planung auf einer Vorgabe des Statikers beruht, ist der Architekt von seiner Haftung nur frei, wenn er den Auftraggeber auf die fehlende Nutzbarkeit des Stellplatzes hinweist und dieser das Risiko der Planung übernimmt.