· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Überwachung der Ausführung von Tragwerken: Vermeiden Sie hohe Haftungsrisiken
| Wer muss welche Leistungen bei der Überwachung von Bewehrungs- oder Stahlbauarbeiten bei Tragwerken erbringen - und wer haftet für Mängel? Auf diese Fragen hat die Rechtsprechung jetzt die Antwort gebeten. |
Um diese Objektüberwachungsleistungen geht es
Zur Klarstellung: Bei den in Rede stehenden Objektüberwachungsleistungen geht es nicht nur um die Überwachung von Bewehrungsarbeiten. Es geht darum, dass die Überwachung insgesamt prüfen muss, ob die Tragwerke in Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis ausgeführt wurden. Die Überwachung kann also neben Bewehrungsarbeiten auch Stahlbauarbeiten im Hochbau, Gründungsarbeiten (Tiefgründungen) oder Hangsicherungen betreffen.
Leistung geht über HOAI-Grundleistungskatalog hinaus
Zum Grundleistungskatalog der Objektplaner Gebäude gehören diese Leistungen in der Regel nicht. Sowohl die Alte als auch die Neue HOAI regeln nämlich, dass die fachliche Objektüberwachung der Bewehrungsarbeiten und der tragwerksrelevanten Stahlbauarbeiten nur bei Tragwerken mit sehr geringem und geringem Schwierigkeitsgrad (entspricht in der Regel Honorarzone I und II) im Rahmen der Grundleistungen zu erbringen ist. Solche Gebäude kommen im Tagesgeschäft aber nur sehr selten vor.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig