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    AAA Abrechnung aktuell

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    · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung: Drei mögliche Strategien

    | Wir haben Sie schon darauf hingewiesen, dass die HOAI 2013 die Abnahme der Architekten- bzw. Ingenieurleistung als eine neue Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars regelt (§ 15 HOAI 2013). Weil die Neuregelung auch in den Praxis-Seminaren zur HOAI 2013 Gegenstand vieler Fragen war, liefert Ihnen Klaus D. Siemon drei Strategien, um mit den neuen „Abnahmeparagrafen“ richtig umzugehen: |

    •  
    • 1.Sie regeln im Vertrag etwas anderes. § 15 HOAI 2013 lässt dies ausdrücklich zu. Wir empfehlen, die Fälligkeitsregelung aus der HOAI 2009 zu vereinbaren (PBP 8/2013, Seite 5).
    • 2.Sie verzichten auf die Beauftragung mit der Leistungsphase 9. Dadurch stellen Sie sicher, dass die Abnahme Ihrer Leistungen nicht unverhältnismäßig spät (zum Beispiel fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Gebäudes) durchgeführt werden muss. Bedenken Sie aber, dass auch in der Leistungsphase 8 Leistungen anfallen, die nicht auf der Baustelle zu erbringen sind, sondern nach der Inbetriebnahme (zum Beispiel die Kostenfeststellung).
    • 3.Sie bemühen sich um eine schnelle Abnahme. Fordern Sie Ihren Auftraggeber also auf, Ihre (fertiggestellte) Leistung abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, setzen Sie ihm eine Nachfrist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme immer noch, gilt Ihre Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme - § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 1 | ID 42323974

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