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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Abnahme der Planungsleistung: Kleine Defizite berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme

    | Die Abnahme der Planungsleistungen hat mit der Einführung der Regelung in § 15 Abs. 1 HOAI 2013 deutlich an Bedeutung gewonnen. Folglich rückt jetzt auch die Frage in den Fokus, wann der Auftragnehmer die Abnahme verweigern darf. Ist er dazu schon berechtigt, wenn kleinere Dokumentationsmängel vorliegen; also Detailpläne, Werkstattpläne oder Bautagesberichte fehlen? |

     

    Ein Blick in die Rechtsprechung

    So weit ersichtlich gibt es dazu bisher keine Rechtsprechung aus dem Architektenrecht. Folglich lohnt ein Blick ins Bauvertragsrecht und hier in die VOB/B. Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung gefällt, die auch auf Planungsbüros übertragbar ist. Nach Auffassung der Richter stellt die fehlende Dokumentation in der Regel lediglich einen unwesentlichen Mangel dar. Dieser berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, die Abnahme zu verweigern (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.2.2015, Az. 16 U 135/14, Abruf-Nr. 146213).

     

    Wichtig | Es kommt in erster Linie darauf an, dass das fertiggestellte Objekt bestimmungsgemäß uneingeschränkt nutzbar ist. Ist diese Bedingung erfüllt, schlagen die fehlenden Unterlagen nicht so arg zu Buche. Planungsbüros können damit aufatmen. Eine Verweigerung der Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen dürfte nicht durchsetzbar sein.