· Fachbeitrag · Honorar
Honorarabrechnung: Dokumentation aller Planungsleistungen nicht generell erforderlich
| Ein Architekt oder Ingenieur muss nicht alle Planungsergebnisse schriftlich dokumentieren, um dafür das Honorar fordern zu können. Teilweise sind auch mündliche Angaben ausreichend. Das hat das OLD Dresden im Einvernehmen mit dem BGH entschieden. |
Streit um Honorar für Mängelbeseitigungsplanung
Im konkreten Fall wurde um die Höhe des Honorars für eine Mängelbeseitigung gestritten. Der in Anspruch genommene - ursprüngliche - Architekt hielt das Honorar für überhöht, das der mit der Mängelbeseitigung beauftragte Ingenieur abgerechnet hatte. Der Architekt trug vor, das Ingenieurbüro habe nicht alle Planungsergebnisse schriftlich ausgearbeitet. Insbesondere seien nicht alle Ausführungsangaben in den Ausführungsplänen enthalten gewesen, die der Mängelbeseitigung dienten. Einige Ausführungsvorgaben wurden mündlich erteilt. Deshalb hätte das Honorar um die Planungsergebnisse reduziert werden müssen, die nicht in schriftlicher Form vorlagen.
OLG Dresden: Keine generelle Schriftlichkeit erforderlich
Das OLG Dresden sah das anders. Die Richter stellten klar, dass sich die Leistungserbringung eines Architekten nicht unbedingt vollständig in Dokumenten und Schriftstücken niederschlagen muss (OLG Dresden, Urteil vom 23.8.2010, Az. 10 U 1054/08; Abruf-Nr. 122675).
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