· Fachbeitrag · Honorar
Thermische Bauphysik: Leistungsinhalte bei Besonderen Leistungen immer wichtiger
| Nicht nur bei Grund-, auch bei Besonderen Leistungen wird es immer wichtiger, die konkreten Leistungsinhalte (Leistungsinhalt und Leistungsgrenzen) zu formulieren. Das gilt vor allem, um nicht in die Honorarfalle „Komplettheitsklausel“ zu geraten. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie das im Leistungsbild Thermische Bauphysik umsetzen. |
Ungünstige Komplettheitsklausel: So kann sie aussehen
In der thermischen Bauphysik kommt eine Komplettheitsklausel z. B. dadurch zu Stande, wenn im Planungsvertrag folgendes formuliert wird: Der Auftragnehmer hat bei den Leistungen der thermischen Bauphysik alle Erfordernisse nach den öffentlich-rechtlichen Anforderungen (z. B. EnEV) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. Kondensatschutz innerhalb von Baukonstruktionen und die Standards eines Passivhauses) zu bearbeiten und zu überwachen. Diese Vereinbarung kann umfassende Pflichten bei der Mitwirkung an der Planung und der Bauüberwachung auslösen.
Besser: Konkrete Einzelleistungen beschreiben
Deutlich besser ist es, wenn Sie die einzelnen Vertragspflichten jeweils (nach oben abschließend) mit der gebotenen Präzision beschreiben und vereinbaren. Das hat zwei Vorteile: Sie können das entsprechende Honorar konkreter kalkulieren. Die präzise Beschreibung hilft Ihnen - zweitens - dabei, eine inhaltliche Leistungsschnittstelle zu definieren, ab wann zusätzliche Leistungs- und Honorarvereinbarungen zu treffen sind.
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