· Fachbeitrag · Honorarrecht
Bauvoranfrage mit Vollmacht kann noch Akquisition sein
| Dass ein Architekt Vorentwürfe fertigt, eine Bauvoranfrage stellt, als bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn Verhandlungen mit Behörden führt und einen Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht ohne Weiteres aus, um auf den Abschluss eines Architektenvertrags zu schließen. Das gilt - so das LG Hannover - vor allem dann, wenn zwischen den Parteien jahrelang Dienstleistungen gefälligkeitshalber ausgetauscht wurden und andere Architektenleistungen ausdrücklich beauftragt worden sind (LG Hannover, Urteil vom 7.11.2012, Az. 14 O 11/12; Abruf-Nr. 123528 . |
Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 1 | ID 36909120