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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Drei Mal Honorartrouble mit Verbrauchern: Ohne Beratung gar kein oder weniger Honorar

    | Wenn Sie mit „Verbrauchern“ Vertragsbeziehungen eingehen, sollten Sie sich unbedingt mit den §§ 312b, 312c im BGB und mit § 7 Abs. 2 HOAI auseinandersetzen. Sonst droht Ihnen der Verlust von Honoraransprüchen, im Zweifel Ihres gesamten Honorars. Das lehren drei Entscheidungen, die allesamt gegen den Planer ausgefallen sind. PBP macht Sie deshalb mit den Honorarfallen vertraut und hilft Ihnen, Honoraransprüche zu schützen. |

    Problem 1: Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB)

    Problempunkt 1 ist ‒ wie ein aktueller Fall vor dem LG Frankfurt lehrt ‒ ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Sein Wortlaut ist wie folgt:

     

    § 312c BGB / Fernabsatzvertrag

    • 1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
    • (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.