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  • · Nachricht · Honorarrecht

    Erst kommt das BGB ‒ dann die HOAI

    | Die Vorschriften der HOAI setzen den Bestand eines nach den Vorschriften des BGB begründeten Anspruchs voraus. Sie regeln nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Anspruch vertraglich begründet oder wieder aufgehoben werden kann. Das hat das OLG Karlsruhe einmal mehr klargestellt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023, Az. 19 U 103/22, rechtskräftig). |

     

    Wichtig | Die Entscheidung betraf einen Fall, der honorartechnisch der HOAI 2009 unterfiel. Damals gab es das „BGB 2018“ und den dort ‒ in den §§ 650p bis 650t BGB erstmals eingeführten ‒ Artikel „Architekten- und Ingenieurrecht“ inklusive „Zielfindungsphase“ noch nicht. Trotzdem wurde die hier relevante Frage, ob der Planer in dem Fall (kein schriftlicher Architektenvertrag) für Leistungen der Lph 1 bis 3 Honorar verlangen kann, nach „BGB-Grundsätzen“ beurteilt. Und zwar wie folgt: „Neben einer ausdrücklichen Erteilung des Auftrags an den Architekten kann ein Architektenvertrag jedoch auch konkludent abgeschlossen werden. Für die Feststellung eines konkludenten Vertragsabschlusses sind unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei sind in einer Gesamtbetrachtung insbesondere die Interessenlage der Parteien sowie alle weiteren Umstände, insbesondere auch etwa vorhandene Dokumente zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend und mit Rechtsbindungswillen eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben. Dabei kann sich ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille, der auf die Übertragung vergütungspflichtiger Leistungen gerichtet ist, auch aus dem späteren Verhalten der Beteiligten ergeben, wobei hierbei vom Grundsatz auszugehen ist, dass jeder Architekt grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein wird, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Zwar genügt insoweit die bloße Erbringung in der Regel vergütungspflichtiger Leistungen auf der einen Seite ebenso wenig wie die bloße stillschweigende Entgegennahme derartiger Leistungen auf der anderen Seite, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die auf das Vorhandensein eines rechtsgeschäftlichen Bindungswillens beider Beteiligter schließen lassen. Solche weiteren Umstände liegen aber dann vor, wenn der Auftraggeber über die bloße Entgegennahme von Leistungen hinaus durch deren Verwertung oder in sonstiger Weise für einen vernünftigen, objektiven Empfänger zu erkennen gibt, dass die Tätigkeiten des Architekten als vertraglich geschuldet seinem Willen entsprechen“.

    Quelle: ID 50199960