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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund

    |  Das OLG Düsseldorf hat drei wichtige Grundsätze zur Kündigung eines Architektenvertrags durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund herausgearbeitet.  |

     

    • 1. Als wichtige Gründe zur Kündigung eines Architektenvertrags durch den Auftraggeber reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
    • 2. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist eine Abmahnung und Setzung einer Nachfrist nicht erforderlich, wenn eine Korrektur der Vertragsverletzung nicht mehr möglich ist.
    • 3. Wird ein Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, kann der Architekt für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen das darauf entfallende, vereinbarte Honorar beanspruchen. Dabei muss er im Einzelnen darlegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt. Er muss die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vortragen, voneinander abgrenzen und die entsprechenden Honoraranteile darstellen und zuordnen, gegebenenfalls durch Schätzung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2013, Az. 23 U 102/12; Abruf-Nr. 132787).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 1 | ID 42279355