· Fachbeitrag · Honorarrecht
Rechnungsprüfung durch Planer: Wie umfangreich sind Ihre Pflichten nach HOAI?
| Der fachliche und rechnerische Umfang der Rechnungsprüfung ist nicht selten Streitgegenstand. Teilweise erwarten Auftraggeber bei Abschlags- und Schlussrechnungen Leistungen, die nicht in den Grundleistungen enthalten sind. In dem Zusammenhang erreichte PBP folgende Frage: |
Frage: In seinen Abschlagsrechnungen führt der Werkunternehmer für die TA-Leistungen immer die bereits erhaltenen Zahlungen auf, die dann vom aktuellen Rechnungsbetrag abgezogen werden. Wir als Objektüberwachungsbüro wissen natürlich nicht, welchen Betrag der Bauherr tatsächlich an den Unternehmer gezahlt hat. Trotzdem geben wir einen Betrag zur Zahlung frei. Ich möchte den Bauherrn jetzt gern darauf hinweisen, dass er bitte eigenverantwortlich in der Rechnung die Zahlungen an den Unternehmer und damit auch den Auszahlungsbetrag prüfen muss. Kann ich das?
Antwort: Ja, nach PBP-Auffassung ist das sogar der angezeigte Weg.
Bereits erhaltene Zahlungen im Rechnungsprüfungskontext
Rechnungen sind nach VOB/B kumuliert aufzustellen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Rechnungsprüfung der gesamte Leistungsstand des ausführenden Auftragnehmers festgestellt wird. Davon werden dann die erhaltenen Zahlungen abgesetzt. Die vom Auftraggeber tatsächlich geleisteten Zahlungen können von den rein fachtechnischen Rechnungsprüfungsergebnissen des Objektüberwachers abweichen. Denn die Auszahlungen nimmt der Auftraggeber in eigener Zuständigkeit vor. Änderungen oder Ergänzungen an baufachlich festgestellten Rechnungsbeträgen kommen hier öfter vor:
- Skonto: Ist Skonto an terminliche Zahlungsziele geknüpft, entscheidet der Auftraggeber selbst, ob er diese Zahlungsziele einhält. Denn er zahlt die Rechnungen ja aus.
- Rechnungsabzüge wegen Mängeln: Es kommt vor, dass der Auftraggeber bei Mangelabzügen die Höhe des Abzugs (z. B. Druckzuschlag) anders vornimmt, als es der Rechnungsprüfer vorgeschlagen hat.
- Bürgschaften: Wird die Höhe der Auszahlung von der Vorlage von Vertragserfüllungsbürgschaften abhängig gemacht, ist auch hier der Auftraggeber gefragt. Denn er fordert die Bürgschaften an und beurteilt deren Rechtmäßigkeit.
Das Fazit für Sie als Rechnungsprüfer
Es ist gängige Praxis, dass der Auftraggeber selbst Änderungen an den konkreten Auszahlungsbeträgen vornimmt. Insofern ist es nicht möglich, dass Planungsbüros allein und in eigener Zuständigkeit die erhaltenen Zahlungshöhen bei jeder Rechnungsprüfung ermitteln können. In den Grundleistungen der Leistungsbilder ist keine entsprechende Regelung ersichtlich.