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  • · Nachricht · Honorarrecht

    Vereinbarte förmliche Abnahme muss dann auch stattfinden

    | Die einmal im Vertrag vereinbarte förmliche Abnahme kann nicht durch eine Inbetriebnahme (konkludente Abnahme) ersetzt werden. Das hat das OLG Koblenz klargestellt. |

     

    Hintergrund | In vielen Planungs- und Ausführungsverträgen ist die förmliche Abnahme als verbindliche Art der Abnahme festgeschrieben. Im Tagesgeschäft kommt es dann aber vor, dass man sich Aufwand sparen und die hohe Zahl von förmlichen Abnahmen mindern will. Dann weicht man auf die konkludente Abnahme aus ‒ durch Prüfung und Anerkennung der Schlussrechnung oder durch Inbetriebnahme. Diese nachträgliche Vereinfachung geht nicht mehr. Das OLG Koblenz hat klargestellt: Haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass das Werk förmlich abgenommen wird, scheidet eine spätere konkludente Abnahme des Werks, z. B. durch Inbetriebnahme aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018, Az. 1 U 1011/17, Abruf-Nr. 201813).

     

    PRAXISTIPP | Um die Abnahme oder hilfsweise die gesetzliche Wirkung einer Abnahme herbeizuführen (dann muss auch das noch ausstehende Honorar gezahlt werden), müssen Sie die Abnahme nach Fertigstellung Ihrer Leistungen schriftlich beantragen und dem Auftraggeber mehrerer Abnahmetermine vorschlagen. Kommt die Abnahme nicht zustande, müssen Sie ihm nochmal eine Nachfrist setzen.