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  • · Nachricht · Vertragsrecht

    Neue Rechtsprechung: Wann sind Planungsleistungen konkludent abgenommen worden?

    | Um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, bedarf es der Abnahme Ihrer Leistung. Da sich förmliche Abnahmen im Bereich der Architekten- und Ingenieurverträge immer noch nicht vollständig durchgesetzt haben, kommt der konkludenten Abnahme größere Bedeutung zu. Auf diese wollten sich auch zwei Planungsbüros berufen, deren Fälle jetzt vor Gericht verhandelt worden sind. Ein Büro hat gewonnen, eines hat verloren. |

     

    OLG Hamm: Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Honorarrechnung bezahlt und eine weitere Prüfungsfrist abläuft, ohne dass der Auftraggeber Mängel des Architektenwerks rügt (OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2022, Az. 24 U 38/21, Abruf-Nr. 240667; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 27.09.2023, Az. VII ZR 133/22). Ergebnis: Konkludente Abnahme wurde hier bejaht.

     

    OLG Nürnberg: Eine vorbehaltlose Zahlung auf eine Honorarschlussrechnung kann eine konkludente Abnahme der (gesamten) geschuldeten Leistungen darstellen. Dabei kommt es aber darauf an, wie wichtig die noch ausstehenden Teile der geschuldeten Leistung für den Bauherrn sind (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022, Az. 2 U 2012/14, Abruf-Nr. 240519; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 13.09.2023, Az. VII ZR 244/22). Ergebnis: Ist der Planer auch mit der Lph 9 beauftragt, ist die Zahlung auf die am Ende der Lph 8 gestellte „Honorarschlussrechnung“ nicht als konkludente Abnahme zu werten. Denn gerade die Lph 9, die die ordnungsgemäße Kontrolle hinsichtlich möglicher Mängel des Bauwerks betrifft, ist für den Bauherrn sehr wichtig.