· Nachricht · Honorarsicherung
Auch Planer dürfen Sicherheit nach § 648a BGB verlangen
| Auch Planer können für ihre Honorarforderungen die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB (seit 01.01.2018 ‒ § 650f BGB ) verlangen. Der Auftraggeber kann das nicht verhindern, indem er z. B. eine unvollständige Leistungserbringung, die Überschreitung einer Baukostengrenze oder die fehlende Abnahme einwendet. Diese Einwände sind im Prozess über die Bauhandwerkersicherung nach Auffassung des LG Dortmund unerheblich. |
Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Sie können aber davon ausgehen, dass die nächste Instanz das ähnlich sieht. Die Höhe der Sicherheit, die Sie verlangen können, richtet sich übrigens nach dem möglichen Schaden, der Ihnen ohne Sicherheit entstehen kann. Bezugsgröße sind auch die Prozesskosten zur Rückerlangung einer pflichtwidrig nicht zurückgegebenen Sicherheit sowie etwaige Avalzinsen (LG Dortmund, Urteil vom 01.08.2018, Az. 5 O 71/18, Abruf-Nr. 203018, nicht rechtskräftig).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Die Sicherheit nach § 650f BGB: Aktive Honorarsicherung durch Architekten und Fachplaner“, PBP 3/2018, Seite 9 → Abruf-Nr. 44807801