· Fachbeitrag · Lph 5
OLG Düsseldorf: Ausführungsplanung muss ordnungsgemäß und hinreichend detailliert sein
| „Der Architekt muss im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Ausführungsplanung muss vollständig sein und alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Wichtige Details erfordern eine Detailplanung.“ Das hat das OLG Düsseldorf einem Architekten ins Stammbuch geschrieben. |
Darum ging es beim OLG Düsseldorf
Im konkreten Fall war ein Architekt mit der Ausführungsplanung für elf mehrgeschossige Stadthäuser beauftragt worden. Bereits während der Bauausführung war festgestellt worden, dass die Durchgangshöhe in den Treppenhäusern im Bereich der Wendelung schon im Rohbaumaß kleiner als zwei Meter ‒ und damit zu niedrig ‒ eiwar. Denn nach DIN 18065 Ziff. 6.4 darf im mittleren Bereich der Treppe die lichte Treppendurchgangshöhe von mindestens zwei Metern nicht unterschritten werden. Der Auftraggeber reagierte und ließ die Treppenhäuser sanieren. Die Kosten dafür in Höhe von annähernd 300.000 Euro machte er als Schadenersatz geltend. Der Architekt wehrte sich u. a. mit dem Argument, das ausführende Bauunternehmen hätte unabhängig von seinen Vorgaben die Mindesthöhe von zwei Metern einhalten müssen. Es ging vor Gericht.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG gab dem Auftraggeber Recht. In der Urteilsbegründung ist es dezidiert auf die Leistungspflichten des Architekten in der Lph 5 eingegangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022, Az. 22 U 67/21, Abruf-Nr. 236846).
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