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  • 31.05.2017 · Nachricht · Lph 7

    Ausschreibender Ingenieur muss nicht alle Details beherrschen

    | Ein ausschreibender Ingenieur muss bei einem größeren Bauvorhaben nicht sämtliche Bauprodukte nebst Ausführungsdetails kennen und daher auch nicht unmittelbar erkennen, dass eine größenmäßig nicht umschriebene Betonwerksteinplatte im Angebot des Unternehmers nicht der ausgeschriebenen Dicke entspricht. Mit diesen Worten hat das OLG Koblenz die Schadenersatzklage des Bauherrn gegen ein Ingenieurbüro abgelehnt. |