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  • 26.11.2020 · Nachricht · Lph 8

    Bauzaun: Betonfüße dürfen in Fußweg hineinragen

    | Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn Betonfüße, auf denen ein Bauzaun steht, 30 bis 40 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Ein Schadenersatzanspruch wegen des Sturzes über einen solchen Betonfuß besteht nicht. Diese Entscheidung des AG Daun sollte Ihnen beim Thema „Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht“ etwas mehr Sicherheit geben. |