· Fachbeitrag · Lph 8
Rechnungsprüfung: Fehler bei Abschlagsrechnungen müssen später „glattgezogen“ werden
| Die Rechnungsprüfung in der Lph 8 ist eine Teilleistung, die mit einigen Haftungsrisiken behaftet ist. Fallstricke lauern z. B., wenn die Zuständigkeiten bei der Rechnungsprüfung wechseln; Sie also z. B. die Rechnungsprüfung vom Vorgängerbüro übernehmen. Erfahren Sie anhand eines Falls vor dem OLG München, warum Sie nicht bei jedem Fehler automatisch schadenersatzpflichtig werden. |
Der Fall beim BGH
In dem konkreten Fall hatte der Bauherr im Verlauf der Projektabwicklung die Rechnungsprüfung ab der zwölften Abschlagsrechnung an sich gezogen. Am Projektende, nach Auszahlung der Schlussrechnung, stellte sich heraus, dass in der elften Abschlagsrechnung eine Überzahlung stattgefunden hatte. Diese war weder im Zuge der weiteren Abrechnungsprüfungen noch in der Schlussrechnung eliminiert worden. Es ergab sich unterm Strich also ein Schaden für den Bauherrn. Der BGH musste klären, wer dafür einstehen musste. Der Bauherr wollte das seinem Vorgänger anlasten.
Abschlagsrechnung bindet im VOB/B-Vertrag nicht
Er stieß damit aber sowohl beim OLG München als auch beim BGH auf Granit: Fehler bei der Rechnungsprüfung sind dann nicht mehr vom vorhergehenden Planer zu verantworten, wenn die Abrechnung nach dem Prinzip der VOB/B (kumulierter Leistungsstand) im Verlauf der Projektabwicklung vom Planer auf den Bauherrn übergeht (OLG München, Urteil vom 13.02.2017, Az. 27 U 3914/16, Abruf-Nr. 223064; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 04.09.2019 (Az. VII ZR 80/17).
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