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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Rechnungsprüfung: Welche Pflichten haben Sie bei Mengenermittlungen und Vertragsstrafen?

    | Welche fachlichen Anforderungen müssen Sie bei der Rechnungsprüfung in der Lph 8 erfüllen? Diese Frage ist dem KG Berlin in einem Architektenhaftungsfall gestellt worden. Die Richter haben die Gelegenheit genutzt und zu drei Brennpunkten Stellung genommen. |

    Mengenermittlung steht in Streit: Wer muss was beweisen?

    Wird bei der Rechnungsprüfung darüber gestritten, ob Mengen richtig ermittelt worden waren, stellt sich zunächst die Frage, wer seine Behauptung (z. B. abgerechnete Mengen sind zu hoch) beweisen muss. Das KG hat darauf folgende Antwort: In der Lph 8 ist die Leistung des Bauüberwachers normalerweise noch nicht abgenommen. Die Beweislast dreht sich aber erst um, wenn die Abnahme erfolgt ist. Folglich muss der Bauüberwacher beweisen, dass seine Mengenermittlung richtig ist (KG Berlin, Urteil vom 28.08.2018, Az. 21 U 24/16, Abruf-Nr. 204400).

     

    Im Ergebnis führt das dazu, dass die geprüften Mengenermittlungen, die der Abrechnung zugrunde liegen, dauerhaft nachvollziehbar sein müssen. Die Nachvollziehbarkeit ist zunächst eine Anforderung an Rechnungsaussteller, das ausführende Unternehmen. Stellen Sie als Bauüberwacher fest, dass die entsprechenden Rechnungen für Sie nicht nachvollziehbar sind, können Sie sie gemäß VOB/B zurückweisen. Nachvollziehbar sein muss aber auch das Rechnungsprüfungsergebnis, für das Sie als Bauüberwacher zuständig sind.