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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Verwässerung von Mängelbeseitigungsfristen: So steuern Sie ab sofort wirksam gegen

    | Hat das ausführende Unternehmen seine Mängelbeseitigungsfristen jetzt eingehalten oder nicht? Reicht es, wenn das Unternehmen zwei Tage vor Ablauf der Frist auf der Baustelle erscheint, sich die Situation ansieht, um am nächsten Tag zu entscheiden, wie der Mangel beseitigt werden könnte? Solche und andere Fragen bereiten der Bauüberwachung Probleme und machen viel Arbeit. Ziel ist es deshalb, für mehr Verbindlichkeit und klare Verhältnisse bei Mängelbeseitigungen zu sorgen. Eine Entscheidung des OLG Oldenburg weist Ihnen dazu den Weg. |

    Der Fall vor dem OLG Oldenburg

    In dem Fall, der dem OLG Oldenburg vorlag, hatte die Bauüberwachung dem Unternehmen eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Bei dieser Frist war unterstellt, dass das Unternehmen mit drei Arbeitskräften anrücken würde. Dann wären die Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen beseitigt worden.

     

    Der ausführende Unternehmer kam jedoch erst einen Tag vor Ablauf der Frist auf die Baustelle. Er erkundigte sich zunächst allgemein, um danach über die Art der Mängelbeseitigung zu befinden. Das gefiel dem Auftraggeber nicht, weil bei dieser Vorgehensweise die Mängelbeseitigungsfrist nicht eingehalten werden konnte und noch mehr Verzögerungen zu erwarten gewesen wären, die Mehrkosten und Verzögerungen bei anderen Nachfolgeunternehmern nach sich gezogen hätten.