· Fachbeitrag · Mündliche Vereinbarungen
BGH bringt Licht ins Dunkel: Erbringung der Leistungsphase 2 gilt nicht mehr als Akquisition
| Seit Jahren wird darüber gestritten, wann bei mündlichen Vereinbarungen die Akquisition spätestens endet. Gerichte, die im Rahmen der Auslegung selbst entscheiden müssen, wann es spätestens zum Vertragsabschluss gekommen ist, haben die Akquisition im Einzelfall bis in die Leistungsphase 4 gezogen. Der BGH hat jetzt einen Kontrapunkt gesetzt. Trotz der BGH-Entscheidung empfehlen wir, vertragssichernde Maßnahmen immer dann zu ergreifen, wenn ein schriftlicher Vertrag bei Beginn der Leistungserbringung nicht durchsetzbar ist. |
Aktueller BGH-Beschluss setzt neue Maßstäbe
Nach Ansicht des BGH ist die Grenze zwischen Akquisition und Vertrag spätestens mit der Erbringung der Leistungen der Leistungsphase 2 gemäß HOAI in Richtung Vertrag überschritten (BGH, Beschluss vom 22.12.2012, Az. VII ZR 51/11; Abruf-Nr. 130239).
PRAXISHINWEIS | Ganz sicher dürfen sich Planungsbüros trotzdem nicht sein. Gerichte urteilen nämlich immer aufgrund der konkreten Sachverhalte. Und die können sehr unterschiedlich sein. Deshalb empfehlen wir, folgende Mindestgrundsätze einzuhalten. Damit wird der Honoraranspruch grundsätzlich sichergestellt und die Höhe des Honorars bestimmbar gestaltet:
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Bedingte Vergütungsvereinbarungen - die große Ausnahme
Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht bei bedingten Honorarvereinbarungen. So ist es auch nach HOAI zulässig, eine Vereinbarung zu treffen, dass Honorar nur dann fällig wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Ist die Honorarzahlung an die Erfüllung der Bedingung
geknüpft, besteht der Honoraranspruch erst, wenn die Bedingung eingetreten ist. |