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  • · Fachbeitrag · Objektüberwachung aktuell

    Mangelbeseitigungsverlangen war unberechtigt: Neue Haftungsfalle kennen und umgehen

    | Stellen Sie bei Ihrer Bauüberwachung einen Mangel fest, ist Ihre Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, die logische Folge. Was passiert aber, wenn sich herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war? Das LG Frankfurt a. M. ist der Meinung, dass der Auftragnehmer dann seinen Aufwand erstattet bekommen muss. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |

     

    Auf den Baubereich übertragbarer Fall aus der Kfz-Branche

    Das LG musste über einen Fall aus der Kfz-Branche richten. Da sich diese Ansprüche nach BGB regeln, gilt auf dem Bau das Gleiche. In dem Fall hatte ein Auto nach dem Einbau einer neuen Kupplung unangenehme Geräusche gemacht. Der Besitzer forderte den Mechaniker auf, seine Reparatur zu überprüfen. Dieser baute eine andere Kupplung ein, die Geräusche blieben. Sie hatten eine andere Ursache. Deshalb verlangte der Mechaniker 600 Euro, weil er seine Reparatur unnötigerweise geprüft hatte. Das LG gab ihm Recht (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.01.2019, Az. 2-16 S 121/18, Abruf-Nr. 207786).

     

    Rechtsprechung ist uneinheitlich

    Es ist klar: Ein ausführender Unternehmer muss einem Mangelvorwurf nachgehen. Einen Anspruch auf Erstattung des Aufwands, wenn kein Mangel vorliegt, haben Gerichte bisher eher verneint. Bejaht wurde der Anspruch nur für einen Fall: Der Auftragnehmer macht deutlich, dass er die Mangelursache nur unter der Bedingung erforscht, dass er bei Nichtverschulden seinen Aufwand erstattet bekommt (OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015, Az. 3 U 1042/14, Abruf-Nr. 144287; anders BGH, Urteil vom 02.09.2010, Az. VII ZR 110/09). Das Frankfurter Urteil ist damit die neueste Entwicklung in der Sache.