· Fachbeitrag · Objektüberwachung aktuell
Webcams auf Baustellen erhöhen Ihre Bauüberwachungspflichten nicht
Rechtsanwalt Felix Pause, LLM., SCHWAMB Rechtsanwälte, München
| Die meisten Verträge enthalten auch die Objektüberwachung (Lph 8). War die Ausführung mangelhaft, nehmen Bauherren gern ‒ vor allem bei Insolvenzen der Bauunternehmen ‒ den Bauüberwacher in Anspruch. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass Sie als Objektüberwacher nicht für sämtliche Baumängel einstehen müssen. Versucht wird es aber immer wieder. Neuerdings vor allem, wenn auf der Baustelle eine Webcam installiert ist. In dem Fall treffen Sie nämlich erhöhte Überwachungspflichten, so der Vorwurf. Erfahren Sie, warum dieser Vorwurf ins Leere geht. |
Ihre Pflichten in der Objektüberwachung
In den meisten Planerverträgen sind die Objektüberwachungspflichten nicht klar definiert. Es wird bei allgemeinen Beschreibungen belassen, wie z. B. „Objektüberwachung“, „Bauaufsicht“ oder „Bauleitung“. Auch ein Verweis im Vertrag auf die HOAI führt hier nicht weiter. Als Objektüberwacher sind Sie nämlich nur verpflichtet, „die Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Regeln sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ herbeizuführen.
D. h.: Ihre konkreten Objektüberwachungspflichten hängen vom Einzelfall ab. Es gibt keinen generellen Maßstab für die Objektüberwachung.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig