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UVgO: Bundesbehörden sind Vorreiter bei der Anwendung
| Der Bund wird voraussichtlich erster Anwender der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei der Ausschreibung von Planungsleistungen im Unterschwellenbereich. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Bundesbehörden angewiesen, die UVgO-Regeln ab 02.09.2017 anzuwenden. |
Hintergrund | Obwohl die UVgO bereits am 07.02.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden war, muss sie ‒ da kein Gesetz oder Verordnung ‒ zunächst noch durch die zuständigen Ressorts auf Bundes- und Länderebene in Kraft gesetzt werden. Für den Bund ist das jetzt passiert (BMF, Rundschreiben vom 01.09.2017, Az. II A 3 ‒ H 1012-6/16/10003 :003, Abruf-Nr. 196658). Anders sieht es in den Ländern aus. Soweit ersichtlich hat bis dato nur Hamburg die UVgO eingeführt (ab 01.10.). Das liegt u. a. daran, dass oft neben der Haushaltsordnung auch das Landesvergabegesetz geändert werden muss.
PRAXISHINWEIS | Für die planenden Berufe relevant ist vor allem § 50 UVgO (Sonderregelung zur Vergabe von freiberuflichen Leistungen): „Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“ Wie die öffentlichen Auftraggeber diese Vorschrift konkret umsetzen, bleibt abzuwarten. |