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  • · Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung

    VgV: Entscheidet bei der Vergabe allein der Preis?

    von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht u. a., Partnerin c.r.p. law. partnerschaft mbb, Frankfurt am Main

    | Immer wieder entzündet sich eine hitzige Diskussion darüber, ob bei einer öffentlichen Vergabe der Preis als einziges Zuschlagskriterium zulässig ist. Nicht zuletzt das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 und die darauffolgende Anpassung der Vergabeverordnung sowie der HOAI haben die Kontroverse weiter befeuert. Da die Thematik komplex ist, liefert PBP mit diesem Beitrag nicht nur eine rechtliche Einordnung, sondern erläutert Ihnen auch die Handlungsspielräume der öffentlichen Auftraggeber und gibt zudem konkrete Handlungsempfehlungen für Ihre Büropraxis. |

    Der rechtliche Rahmen rund um die Gewichtung des Preises

    Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen unterliegt speziellen gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 76 der Vergabeverordnung (VgV). Dieser schreibt vor, dass die Leistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben sind. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Preis als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden darf, ohne gegen die gesetzliche Vorgabe zu verstoßen, dass die Qualität der Leistung im Vordergrund stehen muss.

     

    § 76 Abs. 1 S. 1 VgV ‒ Vorrang des Leistungswettbewerbs

    Gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 VgV sollen Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb vergeben werden, wobei die Qualität der Leistung das wesentliche Zuschlagskriterium darstellen soll. Dies impliziert, dass ein reiner Preiswettbewerb ausgeschlossen ist. Der öffentliche Auftraggeber hat ein intendiertes Ermessen, nicht-monetäre Zuschlagskriterien zu nutzen, wobei der Preis als Zuschlagskriterium zwar nicht völlig ausgeschlossen ist, jedoch nicht dominieren darf (vgl. Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal/Ingerowski, VgV/UVgO, 3. Aufl. 2022, VgV § 76 Rz. 2).