· Fachbeitrag · Öffentliche aufträge
Vergabe von Planungsleistungen: Was Bieter und Vergabebetreuer jetzt wissen müssen
von RA/FA für Vergaberecht, Dr. Tobias Hänsel, Dresden
| Auch bei „nicht beschreibbaren Planungsleistungen“ ist dem öffentlichen Auftraggeber freigestellt, ein Offenes Verfahren durchzuführen. Er ist nicht auf das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb beschränkt. Diese Aussage der Vergabekammer Westfalen rückt das Thema „korrekte Ausschreibung von Planungsleistungen“ wieder in den Fokus. PBP bringt mit einer Beitragsserie Licht ins Dunkel. |
Der Grundfall: Honorar liegt über dem Schwellenwert
Im Ausgangsfall wird unterstellt, dass das Honorar für ein Planungslos oberhalb des Schwellenwerts von 221.000 Euro netto liegt. Der Auftrag muss also EU-weit ausgeschrieben werden. Schon in dieser Situation muss der Auftraggeber (bzw. sein verfahrensbetreuendes Büro) sorgfältig agieren, um keine Fehler zu begehen, insbesondere bei der Auswahl des zulässigen bzw. sinnvollen Vergabeverfahrens.
Ist die Lösung der gestellten Planungsaufgabe beschreibbar?
Muss ein öffentlicher Auftraggeber Planungsleistungen europaweit ausschreiben, muss er sich zunächst Gedanken darüber machen, welches Recht überhaupt anzuwenden ist. Seit dem 18.04.2016 gilt die VgV. Sie enthält in den §§ 73-77 ausdrückliche Regelungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Wendet der Auftraggeber die §§ 73-77 VgV aber „reflexartig“ an, hat er möglicherweise schon einen erheblichen Vergaberechtsverstoß begangen, den er später nicht mehr heilen kann.
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