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  • · Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge

    Nach der Änderung von § 3 Abs. 7 VgV: Wie werden Planungsleistungen jetzt ausgeschrieben?

    von Ref. jur., Dipl.-Wirtschaftsing. (FH) Stefan Jungmann, Justiziar Ingenieurkammer Sachsen

    | Am 23.08.2023 ist die „Verordnung der Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) ...“ im BGBl veröffentlicht worden. In ihr ist u. a. geregelt, dass die Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV gestrichen wird. Damit müssen nun auch Planungsleistungen für kleinere Projekte ab ca. 1,3 Mio. Euro Baukosten europaweit losweise ausgeschrieben werden. Was bedeutet das für Bieter und Vergabebetreuer? |

    Die Regelung zur Honoraraddition

    Mit der Streichung sind nunmehr alle mit dem Projekt zu beauftragenden Leistungsbilder für Planungsleistungen zu addieren. Der EuGH geht von einer Additionspflicht aus, wenn:„die Leistungen eine innere Kohärenz aufweisen und ein funktionaler Zusammenhang besteht“ (EuGH, Urteil vom 15.03.2012, Rs. C-574/10, Abruf-Nr. 121202 ‒ „Autalhalle Niedernhausen“ )“.

     

    Dies deckt sich grundsätzlich mit den Ausführungen zu § 3 Abs. 2 VgV. In S. 1 heißt es: „Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen.“ Eine Abtrennung einzelner Leistungsbilder ist deshalb nicht mehr möglich.